Impressum
Transparenz first. Geschichten gleich danach. Diese Website gehört zu Luca Martina Huber – und vereint alles, was ich beruflich tue: Podcasts konzipieren und produzieren, Workshops geben, moderieren und mit Sunsch no was. Menschen ins Gespräch bringen.
Medieninhaberin & verantwortlich für den Inhalt:
Luca Irmgard Martina Huber
Seewiesen 10, 6911 Lochau
hi@lucamartinahuber.com
+43 (0) 676 825 550 46
www.lucamartinahuber.com
Agentur- und Studiositz:
Agentur SnW Podcasts – Das Studio am See
im Gemeinschaftsbüro "vielfeld"
Lindauer Str. 31, 6911 Lochau
Vorarlberg, Österreich
Tätigkeitsbereich:
Medienproduktion, Moderation, Podcasting, Coaching & Workshops
Richtung der Website:
Hier zeige ich, was ich mache, wie ich arbeite – und warum mir echte Begegnungen wichtig sind. Die Inhalte richten sich an Menschen, die gemeinsam weiterdenken wollen.
Konzept, Gestaltung & Umsetzung:
Art Direktion, Grafik und Webdesign: Simone Angerer
Texte: Luca Martina Huber und Simone Angerer
Fotografie: Pia Pia Pia Berchtold, halbnah.com, Angela Lamprecht
Visa: Lee Julie Rusch
Rechtliches:
Links nach außen prüfe ich sorgfältig, übernehme aber keine Haftung. Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt – bitte frag vorher, wenn du was verwenden willst.
Datenschutz
Kurz gesagt: Ich nehme Datenschutz ernst – und speichere nur das, was nötig ist. Und auch nur dann, wenn du’s willst.
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Podcastproduktion / Medien- und Kommunikationsdienstleistungen
Wir verarbeiten personenbezogenen Daten, die unter folgende Datenkategorien fallen:
• Kontaktdaten (z. B. Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)
• Vertragsdaten • Verrechnungs- und Zahlungsdaten
• Kommunikationsdaten
• Projekt- und Produktionsdaten
• Bestelldaten Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von:
• Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen)
• Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Verpflichtungen)
• Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse)
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zum Zweck der:
• Planung und Durchführung von Podcastproduktionen,
• Kommunikation mit Kund:innen,
• Angebots- und Rechnungserstellung,
• Abwicklung von Projekten,
• Durchführung von Workshops,
Produktionen und Dienstleistungen,
• Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten.
Datenweitergabe
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im erforderlichen Ausmaß, insbesondere an:
• Steuerberater:innen
Zur Erfüllung steuer- und abgabenrechtlicher Verpflichtungen werden insbesondere Rechnungs-, Vertrags- und Zahlungsdaten übermittelt.
• Banken/Zahlungsdienstleister
Zur Abwicklung von Zahlungen werden insbesondere Name, Rechnungsbetrag, Zahlungsreferenzen sowie Kontodaten übermittelt.
• IT- und Hostingdienstleister
Zur Speicherung, Sicherung und Bereitstellung von Daten können insbesondere Kontaktdaten, Kommunikationsdaten sowie Projekt- und Produktionsdaten verarbeitet werden.
• Produktions- und Projektpartner:innen (z. B. Freelancer:innen, Videograf:innen, Tonstudios)
Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, können insbesondere Kontaktdaten, Projektinformationen sowie Produktionsdaten weitergegeben werden.
Auftragsverarbeiter:innen
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ziehen wir Auftragsverarbeiter insbesondere
• Cloud- und Speicherlösungen,
• Kommunikations- und Kollaborationstools,
• Projektmanagement,
• Buchhaltung,
• KI-gestützte Arbeits- und Assistenzsysteme,
• Audio-, Video- und Medienproduktion,
• Hosting- und Streamingdienste heran.
Dabei können insbesondere Kontaktdaten, E-Mails, Projektdaten, Kommunikationsdaten, vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Audio-, Bild-, Grafikdateien verarbeitet werden. Hierfür werden insbesondere folgende Dienste eingesetzt:
• Google (Google Drive, Google Workspace)
• Adobe
• Spotify
• Notion
• OpenAI (ChatGPT)
• Anthropic (Claude)
• Google (Gemini)
• DaVinci Resolve
• Riverside
• MOCO
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie — sofern erforderlich — auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen gemäß Art. 28 DSGVO. Bei einzelnen Diensten kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch außerhalb der Europäischen Union erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung auf Grundlage geeigneter Garantien gemäß Art. 44 ff DSGVO. Bei Dienstleistern in den USA erfolgt die Übermittlung – soweit verfügbar – auf Grundlage des EU-US Data Privacy Framework.
Speicherdauer / Löschungsfrist
Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie dies zur Vertragserfüllung, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Abwehr möglicher Haftungsansprüche erforderlich ist. Verrechnungsrelevante Daten werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in Österreich grundsätzlich für sieben Jahre gespeichert.
Direktwerbung Sofern eine entsprechende Einwilligung vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht, können Kontaktdaten auch für Informationen über eigene Angebote, Workshops, Produktionen oder Dienstleistungen verwendet werden. Du kannst dieser Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit widersprechen.
Deine Rechte
Du hast jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung deiner Daten. Schreib mir einfach an hi@lucamartinahuber.com – ich kümmer mich drum.
Wenn du glaubst, dass die Verarbeitung deiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder deine datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. In Österreich ist dies die österreichische Datenschutzbehörde.
Verantwortlich für den Datenschutz:
Luca Irmgard Martina Huber
Seewiesen 10, 6911 Lochau
hi@lucamartinahuber.com
Let’s keep it safe, fair & transparent.
Wenn du Fragen hast, meld dich jederzeit.
Allgemeine Geschäfts
bedingungen
Stand: April 2026
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§ 1 – Geltungsbereich
(1) Für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeberin und der Auftragnehmerin (Sunsch no Was., Inhaberin: Luca Irmgard Martina Huber, BA) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB"). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(1.1) Begriffsbestimmung: Diese AGB verwenden grundsätzlich die Begriffe „Auftraggeberin" und „Auftragnehmerin". Soweit auf einzelne Bestimmungen Werkvertragsrecht (§§ 1165 ff ABGB) anwendbar ist – insbesondere bei der Podcast-Produktion sowie in den §§ 9 und 10 dieser AGB – sind mit „Werkbestellerin" die Auftraggeberin und mit „Werkherstellerin" die Auftragnehmerin bezeichnet. Die Begriffe sind insoweit synonym zu verstehen.
(2) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(2.1) Abweichende oder ergänzende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gehen diesen AGB vor.
(3) Nur gegenüber Unternehmer:innen (B2B):
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen – insbesondere bei geänderter Rechtslage, höchstgerichtlicher Rechtsprechung, behördlichen Auflagen, technischen Entwicklungen, Anpassung an Marktverhältnisse oder zur Beseitigung von Regelungslücken – einseitig zu ändern. Solche Änderungen können sich nur auf folgende Bereiche beziehen: Leistungsbeschreibung (§ 3), Mitwirkungspflichten (§ 4), Termine und Fristen (§ 5), Honorar und Zahlungsbedingungen (§ 8), Nutzungsrechte (§ 9) sowie Abnahme (§ 10).
(3.1) Die Änderungen werden der Auftraggeberin auf elektronischem Wege mitgeteilt. Die Auftraggeberin hat ab Zugang der Mitteilung eine Frist von vier Wochen, der Änderung zu widersprechen oder das Vertragsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen. Auf das Widerspruchs- und Kündigungsrecht binnen vier Wochen wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht die Auftraggeberin nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen. Ein nach Fristablauf erklärter Widerspruch entfaltet keine Wirkung mehr; sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3.2) Bei wesentlichen Änderungen (insbesondere Änderungen des Honorars von mehr als 10 % oder der Hauptleistungspflichten) steht der Auftraggeberin ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu.
(Gegenüber Verbraucher:innen entfällt dieser Absatz; es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung.)
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§ 2 – Vertragsabschluss
(1) Freibleibende Darstellungen (Website, Preislisten, allgemeine Informationen): Die auf der Website der Auftragnehmerin sowie in allgemeinen Preislisten oder vergleichbaren Kommunikationsmitteln dargestellten Leistungen und Preise sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote im Sinne des § 861 ABGB dar, sondern eine Aufforderung an die Auftraggeberin zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch die ausdrückliche Annahme der Bestellung der Auftraggeberin durch die Auftragnehmerin zustande.
(2) Individuelle, verbindliche Angebote: Wird der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin ein individuell ausgearbeitetes und ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot übermittelt, behält dieses für sieben Tage ab Übermittlung seine Gültigkeit, sofern im Angebot keine andere Annahmefrist genannt ist. Wird das Angebot innerhalb dieser Frist von der Auftraggeberin angenommen, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung bei der Auftragnehmerin zustande. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot als erloschen.
(2.1) Veranlasst die Auftraggeberin vor Zustandekommen des Vertrags ausdrücklich Vorleistungen oder macht die Dringlichkeit des Projekts einen vorzeitigen Beginn der Arbeiten erforderlich, gelten diese AGB bereits für diese Vorleistungen. Entstehen der Auftragnehmerin dadurch Kosten oder Aufwendungen (insbesondere durch Projektvorbereitung, Datenübernahme, Materialaufbereitung, Terminreservierungen oder sonstige vorbereitende Maßnahmen), so sind diese von der Auftraggeberin auch dann zu ersetzen, wenn in weiterer Folge kein Vertrag zustande kommt.
(3) Die Annahme bzw. Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich (E-Mail).
(4) Rücktrittsrecht für Verbraucher:innen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen:
(4.1) Bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (insbesondere per E-Mail, Telefon oder Online) wird die Auftraggeberin vor Vertragsabschluss über ihr Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs. 1 FAGG informiert. Diese Information erfolgt zusammen mit den weiteren gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen sowie unter Beifügung des Muster-Widerrufsformulars (Anhang I Beiblatt FAGG).
(4.2) Verbraucher:innen haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
(4.3) Vorzeitiger Leistungsbeginn: Soll mit der Erbringung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, hat die Verbraucherin dies gegenüber der Auftragnehmerin ausdrücklich zu verlangen. Die Verbraucherin bestätigt zugleich ausdrücklich ihre Kenntnis davon, dass sie ihr Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin verliert.
(4.4) Erlöschen des Rücktrittsrechts: Das Rücktrittsrecht erlischt bei Dienstleistungen, wenn die Auftragnehmerin die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst nach Abgabe der Erklärungen gemäß Abs. 4.3 begonnen hat.
(4.5) Anteiliges Entgelt: Tritt die Verbraucherin nach Leistungsbeginn vom Vertrag zurück, hat sie für die bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen ein anteiliges Entgelt zu entrichten, sofern sie den vorzeitigen Leistungsbeginn gemäß Abs. 4.3 ausdrücklich zugestimmt hat.
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§ 3 – Leistungsumfang
(1) Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere folgende Leistungen:
• Konzeption, Redaktion und Produktion von Podcasts
Coaching und Beratung im Bereich Podcast und Kommunikation
im Rahmen des Coachings kann das Sunsch no Was. – Studio nach Absprache genutzt werden. Eine Nutzung ohne Coaching ist ausschließlich in Anwesenheit der Auftragnehmerin möglich.
Keynote Speaking
Moderation auf Veranstaltungen, Gesprächsrunden, Panels
(2) Bei der Podcast-Produktion gelten die Regeln des Werkvertragsrechts, §§ 1165 ff ABGB und daher auch Gewährleistungspflichten, Warnpflichten und Erfolgshaftung. Beim Coaching gibt es keine Erfolgshaftung, sondern nur Sorgfaltspflichten.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Leistungsbeschreibung im Vertrag.
(4) Die Auftragnehmerin schuldet eine fachgerechte Dienstleistung nach dem vereinbarten Leistungsinhalt.
(4.1) Bei Podcastproduktion: geschuldet wird ein funktionstüchtiger Podcast, kein wirtschaftlicher Erfolg.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sachverständige Dritte (z. B. Tontechniker:innen, Videograf:innen, Grafiker:innen) zur Leistungserbringung heranzuziehen. Der Vertrag bleibt jedoch aufrecht zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin.
(5.1) Bei Werkverträgen (insbesondere Podcast-Produktion) werden die jeweiligen sachverständigen Dritten der Werkherstellerin nach § 1313a ABGB zugerechnet.
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§ 4 – Mitwirkungspflichten
(Konzeption, Redaktion und Produktion von Podcasts, Coaching und Beratung im Bereich Podcast und Kommunikation)
(1) Sowohl Auftragnehmerin als auch Auftraggeberin stellen alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Welche konkreten Unterlagen geliefert werden, bestimmt sich nach dem Vertrag.
(2) Zwischenergebnisse der Auftragnehmerin sind von der Auftraggeberin innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der elektronischen Übermittlung (z. B. über Cloud oder Drive) zu prüfen.
(2.1) Werkverträge (insbesondere Podcast-Produktion): Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung der Werkbestellerin, so ist die Werkherstellerin berechtigt, ihr zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte. Entsprechend ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Werkbestellerin innerhalb einer angemessenen Frist rückzumelden, ob das Ergebnis soweit passt oder Änderungen erwünscht sind.
(2.1.1) Besonderer Hinweis gegenüber Verbraucher:innen:
Die Verbraucherin wird sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Übermittlung der Zwischenergebnisse ausdrücklich auf die Bedeutung ihres Schweigens und auf die Frist nach Abs. 2 hingewiesen.
(2.2) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung der Auftraggeberin zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Die Auftraggeberin wird darauf schriftlich (per E-Mail) hingewiesen und es wird eine Nachfrist gesetzt. Der Entgeltanspruch der Auftragnehmerin bestimmt sich nach § 1168 Abs 1 ABGB iVm § 27a KSchG.
(2.3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Mängel, Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unvollständige, fehlerhafte, beschädigte oder technisch ungeeignete Dateien, Inhalte oder Materialien zurückzuführen sind, welche von der Auftraggeberin bereitgestellt wurden. Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberin über erkennbare Mängel nach Möglichkeit informieren. Durch die Behebung solcher Mängel entstehender Mehraufwand gilt als Zusatzleistung gemäß § 7.
(2.4) Beziehen sich spätere Änderungswünsche der Auftraggeberin auf Punkte, die bereits Bestandteil des Vertrages waren oder dort ihre Grundlage finden, sind diese von der Gewährleistung erfasst. Gänzlich neue Anforderungen gelten als Zusatzleistung nach § 7.
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§ 5 – Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich (Rechtsfolgen siehe § 6 Stornierung und Kündigung).
(2) Verzögerungen oder kurzfristige Absagen von vereinbarten Terminen, die von der Auftraggeberin zu vertreten sind, berechtigen die Auftragnehmerin, einen neuen Termin zu vereinbaren.
(3) Unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien oder behördliche Maßnahmen), die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen, befreien beide Vertragsparteien für die Dauer der Beeinträchtigung von ihren Leistungspflichten. Bis zu diesem Zeitpunkt vollständig fertiggestellte Teilleistungen sind zu vergüten.
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§ 6 – Stornierung und Kündigung
(1) Eine Stornierung durch die Auftraggeberin bedarf der Schriftform.
(1.1) Gegenüber Unternehmer:innen (B2B) gelten bei Stornierung von Werkverträgen (insbesondere Podcast-Produktion) und bei Stornierung von Gruppenworkshops folgende Staffeln:
• Bis 4 Wochen vor Leistungsbeginn: 25 % des Honorars
• Bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn: 50 % des Honorars
• Unter 2 Wochen bzw. nach Leistungsbeginn: volles Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 1168 Abs 1 ABGB)
(1.2) Gegenüber Verbraucher:innen (B2C):
Bei Stornierung sind die ersparten Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft tatsächlich verdiente oder absichtlich versäumte Erwerb gemäß § 1168 Abs 1 ABGB anzurechnen. Eine pauschale Stornogebühr ohne Schadensnachweis wird gegenüber Verbraucher:innen nicht verlangt. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt. Vor Vertragsabschluss wird die Verbraucherin über die Storno- und Rücktrittsbedingungen gemäß § 4 FAGG und § 27a KSchG informiert.
(2) Einzelcoachings sind mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin wird das volle Terminhonorar fällig. Bei nachweislich unverschuldeter Verhinderung (insbesondere Krankheit oder Unfall) kann nach Ermessen der Auftragnehmerin einmalig ein Ersatztermin vereinbart werden.
(3) Keynote und Moderationsaufträge sind mindestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin abzusagen. Bei späterer Absage gelten die Staffeln gemäß Abs. 1.1.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: schwerwiegende Vertragsverletzung der anderen Vertragspartei, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
(5)Beendet die Auftraggeberin den Vertrag nach bereits begonnener Leistungserbringung vorzeitig oder tritt sie vom Vertrag zurück, richtet sich der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nach § 1168 ABGB.
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§ 7 – Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungen am Leistungsumfang nach Auftragserteilung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden vorab angekündigt und bedürfen der Zustimmung der Auftraggeberin. Sie werden nach tatsächlichem Aufwand zu dem im Vertrag genannten Stundensatz (bzw. mangels Vereinbarung zum bei Vertragsabschluss gültigen Stundensatz der Auftragnehmerin) abgerechnet.
(2.1) Ein Mehraufwand von bis zu fünf Stunden über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus wird im Rahmen der Zusammenarbeit als Kulanz erbracht und ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten; eine zusätzliche Verrechnung erfolgt nicht. Wird absehbar, dass dieser Umfang überschritten wird, informiert die Auftragnehmerin die Auftraggeberin rechtzeitig; ab Überschreitung der fünf Stunden findet Abs. 2 Anwendung (schriftliche Zustimmung erforderlich, Abrechnung nach Stundensatz).
(3) Zusätzliche Korrekturschleifen im Rahmen der Podcastproduktion über die vertraglich vereinbarte Anzahl hinaus gelten als Zusatzleistung.
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§ 8 – Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Das Honorar ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Zahlungsfrist:
• Gegenüber Unternehmer:innen (B2B): Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
• Gegenüber Verbraucher:innen (B2C): Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Abzug fällig (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG); bei Rechnungsbeträgen über EUR 1.000,– gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
(3) Zahlungsmodalitäten – gegenüber Unternehmer:innen (B2B):
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung bei Projekten bis zu einem Nettoauftragswert von EUR 30.000 in folgenden Teilzahlungen:
• 50 % des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung
• 25 % während der Projektumsetzung
• 25 % nach Projektabschluss bzw. Übergabe der vereinbarten Leistung
Bei Projekten ab einem Nettoauftragswert von EUR 30.000 erfolgt die Abrechnung nach gesonderter Vereinbarung bzw. entsprechend der vereinbarte Projektphasen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Akonto- und Teilrechnungen zu stellen.
(3.1) Zahlungsmodalitäten – gegenüber Verbraucher:innen (B2C):
Gegenüber Verbraucher:innen gilt grundsätzlich das gesetzliche Zug-um-Zug-Prinzip (§ 1052 ABGB). Eine Vorauszahlung kann ausnahmsweise vereinbart werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist (z. B. kundenspezifische Sonderanfertigung, nachgewiesene erhebliche Vorabkosten). Die Abrechnung erfolgt projektbezogen nach abgeschlossenen Teilleistungen bzw. Projektphasen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Leistungsabschnitte gesondert in Rechnung zu stellen, sofern das mit der Auftraggeberin vereinbart wird.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet. Bei Unternehmergeschäften beträgt der Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der OeNB (§ 456 UGB); bei Verbrauchergeschäften 4 % p.a. (§ 1000 Abs 1 ABGB).
(5) Bei Unternehmergeschäften wird zusätzlich eine Betreibungskostenpauschale von EUR 40,00 je Verzugsfall in Rechnung gestellt (§ 458 UGB).
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen einzustellen. Für die Dauer des Zahlungsverzugs ruhen die Leistungspflichten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Leistungs-, Liefer- und Terminfristen verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
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§ 9 – Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Konzepte, Skripte, Audiodateien, Grafiken, Entwürfe) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei der Werkherstellerin (§ 10 UrhG).
(2) Der Auftraggeberin (Werkbestellerin) werden nicht-exklusive Nutzungsrechte für den vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach dem Vertragszweck (§ 24c UrhG – Zweckübertragungsgrundsatz).
• Gegenüber Unternehmer:innen (B2B): Die Einräumung erfolgt nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars.
• Gegenüber Verbraucher:innen (B2C): Die Einräumung erfolgt Zug um Zug mit Übergabe der Leistung und Zahlung (§ 1052 ABGB).
(3) Eine Bearbeitung, Veränderung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Werkherstellerin und ist gesondert zu vergüten. Der vertraglich vereinbarte Zweck umfasst insbesondere die Veröffentlichung des fertigen Podcasts auf den im Vertrag genannten Plattformen (z. B. Spotify, Apple Podcasts) sowie die auszugsweise Nutzung für Social Media zu Bewerbungszwecken.
(3.1) Die Auftraggeberin ist dafür verantwortlich, dass sämtliche für die Nutzung der von ihr bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Bewilligungen vorliegen. Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte Dritter. Kosten für die Einholung solcher Rechte, Lizenzen oder Genehmigungen trägt die Auftraggeberin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Entwürfe, Zwischenprodukte, Rohdaten (insbesondere unbearbeitete Audio- und Videodateien) und Coaching–und Workshopunterlagen, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt werden, verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin und werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung an die Auftraggeberin herausgegeben.
(4.1) Entwürfe, Zwischenstände, Rohdaten, Rohschnitte sowie sonstige nicht ausdrücklich als „final" gekennzeichnete Produkte sind nicht zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Nutzung durch die Werkbestellerin bestimmt. Zur Nutzung freigegeben werden ausschließlich von der Werkherstellerin als final gekennzeichnete Endprodukte.
(4.2) Herausgegebene Coaching- und Workshopunterlagen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch der Auftraggeberin bzw. der vereinbarten Teilnehmerin bestimmt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Bearbeitung oder sonstige Verwertung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Bei Verstößen behält sich die Auftragnehmerin die Geltendmachung urheber-, vertrags- und schadenersatzrechtlicher Ansprüche vor.
(5) Die Auftragnehmerin (Werkherstellerin) ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken (Portfolio, Website, Social Media) unter Nennung der Werkbestellerin zu verwenden, sofern dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
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§ 10 – Abnahme
(Werkverträge, insbesondere Podcast-Produktion)
(1) Die Abnahme gilt als erfolgt durch:
• ausdrückliche schriftliche Freigabe;
• Nutzung oder Veröffentlichung der Leistung;
• gegenüber Unternehmer:innen: Fristablauf von 10 Werktagen nach Übergabe ohne schriftliche Rüge;
• gegenüber Verbraucher:innen: Fristablauf von 14 Werktagen nach Übergabe ohne Rüge, sofern die Verbraucherin bei Übergabe ausdrücklich auf diese Frist und die Bedeutung ihres Schweigens hingewiesen wurde (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG).
(2) Mängel sind durch die Werkbestellerin schriftlich zu rügen. Bei Verbraucher:innen genügt eine formfreie Mängelrüge.
(3) Als wesentliche Mängel gelten Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung erheblich beeinträchtigen z. B. nicht abspielbare Audiodatei, fehlende vereinbarte Episoden, gravierende Tonqualitätsprobleme.
(4) Der Vertrag wird mit Abnahme (§ 10 Abs 1) erfüllt.
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§ 11 – Gewährleistung
Gegenüber Unternehmer:innen (B2B):
(1) Mängelansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Leistungserbringung schriftlich geltend zu machen; danach erlöschen sie.
Gegenüber Verbraucher:innen (B2C):
(2) Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß §§ 922 ff ABGB sowie des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) uneingeschränkt.
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§ 12 – Haftung und Haftungsbeschränkung
Gegenüber Unternehmer:innen (B2B):
(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist der Höhe nach – ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden – mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Gegenüber Verbraucher:innen (B2C):
(4) Die Haftung der Auftragnehmerin für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit Nebenpflichten (insbesondere Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten) ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe des vereinbarten Auftragshonorars beschränkt.
(5) Die Haftung für Personenschäden sowie die Regelungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben in jedem Fall unberührt (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG).
Allgemein:
(6) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen. Dies umfasst insbesondere Reichweite, Hörerzahlen, Klickzahlen, Umsatzsteigerungen, Verhaltensänderungen oder sonstige erhoffte Wirkungen beim Endpublikum oder bei Dritten (siehe § 3 Abs. 4.1).
(7) Schadenersatzansprüche verjähren – soweit gesetzlich zulässig – spätestens drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§ 1489 ABGB).
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§ 13 – Vertraulichkeit
(1) Die Auftragnehmerin wahrt über alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin Stillschweigen – auch nach Vertragserfüllung.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, die der Auftragnehmerin bereits vor der Zusammenarbeit bekannt waren, oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Abwerbeverbot – nur gegenüber Unternehmer:innen (B2B):
Für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für zwölf Monate nach deren Beendigung gilt ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter:innen sowie für sachverständige Dritte (Freelancer:innen), die für die Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragsabwicklung tätig sind oder in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsende tätig waren.
(3.1) Als „aktives Abwerben“ gilt insbesondere jede gezielte Ansprache durch die Auftraggeberin (oder durch einen von ihr beauftragten Dritten) mit dem Ziel, die betreffende Person außerhalb der Zusammenarbeit mit der Auftragnehmerin direkt zu beauftragen oder in ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zu übernehmen, um Leistungen künftig ohne Einbindung der Auftragnehmerin oder zu wirtschaftlich günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen.
(3.2) Pönale: Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich die Auftraggeberin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 pro Verstoß.
Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, nachgewiesenen Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(Gegenüber Verbraucher:innen gilt das Abwerbeverbot dieses Absatzes nicht.)
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§ 14 – Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), insbesondere zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung – insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Datenkategorien, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten – finden sich in der Datenschutzerklärung unter https://www.lucamartinahuber.com/impressum.
(3) Sofern im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten Dritter (z. B. Interviewpartner:innen, Veranstaltungsteilnehmer:innen) im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet werden, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Sinne des Art 28 DSGVO ab.
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§ 15 – Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Für Streitigkeiten ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin in Vorarlberg zuständig. Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen (§ 14 KSchG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel). Gegenüber Unternehmer:innen (B2B) verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gegenüber Verbraucher:innen (B2C) tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Gegenüber Verbraucher:innen bleiben mündliche oder anderweitig formfrei abgegebene Zusagen sowie individuelle Vereinbarungen ungeachtet dieser Schriftformklausel wirksam (§ 10 Abs 3 KSchG).
(5) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit nicht anders vereinbart.
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